OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.05.2008
Ss 205/08
Normen:
StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24;
Fundstellen:
NZV 2008, VI Heft 7 (amtl. Leitsatz)
VRA 2008, 154

Fahrlässiger Rotlichtverstoß bei Überfahren einer zunächst gelb anzeigenden Ampel wegen langen Bremsweges; Einrichten der Fahrweise auf Haltemöglichkeit nach innerörtlicher drei-sekündiger Gelbphase von Ampeln; Reduzierung der Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits während der Grünphase

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen Ss 205/08

DRsp Nr. 2012/13527

Fahrlässiger Rotlichtverstoß bei Überfahren einer zunächst "gelb" anzeigenden Ampel wegen langen Bremsweges; Einrichten der Fahrweise auf Haltemöglichkeit nach innerörtlicher drei-sekündiger Gelbphase von Ampeln; Reduzierung der Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits während der Grünphase

Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg (hier. Gefahrguttransport) hat seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.