OLG Bamberg - Beschluss vom 17.07.2013
3 Ss OWi 944/13
Normen:
StVG § 24; StVO §§ 39, 41 I i.V.m. Anlage 2 [Zeichen 274], 49 III Nr. 4;

Fahrlässigkeitsvorwurf bei Streckenbegrenzung in Gegenrichtung

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 944/13

DRsp Nr. 2013/25783

Fahrlässigkeitsvorwurf bei Streckenbegrenzung in Gegenrichtung

Allein aus der Tatsache einer vom Betroffenen zuvor durchfahrenen Streckenbegrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich gegen ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf für eine anlässlich der Fahrt in Gegenrichtung objektiv begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begründen, wenn anlässlich dieser keine beschilderte und sichtbare Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274) mehr passiert wurde (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2000 - 322 Ss 101/00 = DAR 2000, 578 f.).

Normenkette:

StVG § 24; StVO §§ 39, 41 I i.V.m. Anlage 2 [Zeichen 274], 49 III Nr. 4;

[Tatbestand]

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr., einen Taxifahrer, wegen einer am 07.11.2012 als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 I 1 [2. Alt.] StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 IIa StVG verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.

Aus den Gründen