BayObLG, Beschluß vom 31.05.1988 - Aktenzeichen RReg 2 St 93/88
DRsp Nr. 1998/9809
Fahrtauglichkeit eines angetrunkenen Radfahrers
Beim Rückschluß aus dem Fahrverhalten eine 74jährigen Radfahrers auf seine Fahrtauglichkeit, der mit einer BAK von 1, 07 %o angetroffen wird, ist zu erwägen, daß Radfahren schon bei geringer Steigung erheblich mehr Kraft erfordert als auf nicht ansteigender Straße und eine leichte Steigung deshalb für einen betagten Radfahrer bereits Anlaß genug sein, so langsam zu fahren, daß er dabei - je nach Kräften - mehr oder minder stark ausgeprägte Schlangenlinien beschreiben muß, um das Gleichgewicht zu halten.