OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.12.2014
2 O 19/14
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anlage 4; VwGO § 166; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 2202
NZV 2015, 6
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 58/14

Fahrtauglichkeit eines Gelegenheitskonsumenten 30 Stunden nach dem letztmaligen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 2 O 19/14

DRsp Nr. 2015/4598

Fahrtauglichkeit eines Gelegenheitskonsumenten 30 Stunden nach dem letztmaligen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr

1. Auch wenn der Gelegenheitskonsument einen Abstand von 30 Stunden zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhält, fehlt es bei einem nachgewiesenen THC Wert von über 1,0 ng/ml im Blut an der für die Fahreignung erforderlichen Trennungsfähigkeit.2. Der Gelegenheitskonsument kann sich nicht sicher sein, dass er 30 Stunden nach dem letztmaligen Konsum von Cannabis wieder fahrtauglich ist, der THC Wert im Blut also unter 1,0 ng/ml gesunken ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anlage 4; VwGO § 166; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.