OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2007
4 Ss OWi 739/06
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 167 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 02.06.2006

Fahrverbot; Absehen; Begründung; Anforderungen; Berufliche Auswirkungen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 739/06

DRsp Nr. 2007/11152

Fahrverbot; Absehen; Begründung; Anforderungen; Berufliche Auswirkungen

»Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Die ungeprüfte Wiedergabe einer Einlassung des Betroffenen reicht nicht aus.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 167 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 20. November 2005 um 16:13 Uhr in Lippetal-Lippborg unter anderem den Mühlenweg in Fahrtrichtung Beckum mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX. An der Örtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h beschränkt. Gleichwohl wurde das vom Betroffenen geführte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h in einer Entfernung von 196 Metern mit Hilfe des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegl durch PK W. gemessen. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht. Besonderheiten bei der Messung sind nicht zu tage getreten.