I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 20. November 2005 um 16:13 Uhr in Lippetal-Lippborg unter anderem den Mühlenweg in Fahrtrichtung Beckum mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX. An der Örtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h beschränkt. Gleichwohl wurde das vom Betroffenen geführte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h in einer Entfernung von 196 Metern mit Hilfe des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegl durch PK W. gemessen. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht. Besonderheiten bei der Messung sind nicht zu tage getreten.
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