OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2003
4 Ss OWi 719/03
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 21.07.2003

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Aushilfsfahrer; Voreintragungen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 719/03

DRsp Nr. 2004/2093

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Aushilfsfahrer; Voreintragungen

»Zum Absehen vom Fahrverbot.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meschede hat gegen den Betroffenen wegen einer am 12. März 2003 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerorts eine Geldbuße von 450,- EURO festgesetzt, von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots indes abgesehen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügt der geschiedene und als selbstständiger Versicherungsmakler in einem sogenannten Einmann-Betrieb tätige Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.000,- EURO.

Verkehrsrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Bußgeldbescheid vom 26.02.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,- EURO festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 16.03.2002.

Mit Bußgeldbescheid vom 27.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgen eines Rotlichts ein Bußgeld in Höhe von 125,- EURO sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 23.09.2002.