OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2005
3 Ss OWi 421/05
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 11.03.2005

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; erhebliche Fahrleistung des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 421/05

DRsp Nr. 2005/21361

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; erhebliche Fahrleistung des Betroffenen

»Zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 28.04.2004 gegen 11.09 Uhr mit dem von ihm geführten PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXXX auf der BAB A 42, die er in Fahrtrichtung Dortmund befuhr, außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 45 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Verkehrsradargerät des Typs Multanova 6 F. Von der gemessenen Geschwindigkeit von 129 km/h wurden 4 km/h (3 %) als Toleranz in Abzug gebracht.

Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

"Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor.