OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2003
3 Ss OWi 426/03
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 12.03.2003

Fahrverbot; Absehen; berufliche Umstände; außergewöhnliche Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 426/03

DRsp Nr. 2003/14235

Fahrverbot; Absehen; berufliche Umstände; außergewöhnliche Härte

»Zum verneinten Absehen vom Fahrverbot bei einem Handelsvertreter und zum Umfang der erforderlichen Feststellungen«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 12.3.2003 den Betroffenen wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer gefahrenen Geschwindigkeit über 130 km/h in Höhe von weniger als 2/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt.

Zur Person des Betroffenen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Betroffene ist ledig und hat keine Kinder.

Von Beruf ist der Betroffene Versicherungsvertreter. Bis zum 31.12.02 war er in dieser Eigenschaft bei der Versicherungs-Aktiengesellschaft A. in Essen angestellt. Mit Wirkung zum 1.01.03 hat er eine neue Tätigkeit als hauptberuflicher Ausschließlichkeitsvertreter für die Filialdirektion der obigen Gesellschaft aufgenommen.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten."

In den Urteilsgründen wird außerdem ausgeführt: