OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2003
4 Ss OWi 502/03
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 07.04.2003

Fahrverbot, Absehen; Umstände; Beweiswürdigung; Kündigung des Arbeitsverhältnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 502/03

DRsp Nr. 2003/13333

Fahrverbot, Absehen; Umstände; Beweiswürdigung; Kündigung des Arbeitsverhältnisses

»Zum erforderlichen Umfang der Begründung, wenn der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen will«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meschede hat den Betroffenen durch Urteil vom 06. November 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer - erhöhten - Geldbuße von 150,00 EURO verurteilt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat der Senat mit Beschluss vom 06. Februar 2003 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 07. April 2003 hat das Amtsgericht Meschede den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer erhöhten Geldbuße von 180,00 EURO verurteilt, von der Verhängung des Regelfahrverbotes jedoch erneut abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte sowie form- und fristgerechte eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist.

II.