OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2003
4 Ss OWi 75/03
Normen:
BKatV § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 06.11.2002

Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Anforderungen an die tatrichterliche Begründung, kritische Würdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 75/03

DRsp Nr. 2003/13420

Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Anforderungen an die tatrichterliche Begründung, kritische Würdigung

»Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Er muss glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet. Vorbringen des Betroffenen ist , um missbräuchliches Behaupten auszuschließen, in den Urteilsgründen kritisch zu würdigen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h außerorts zu einer - erhöhten - Geldbuße von 150,- EURO verurteilt und dazu Folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene ist von Beruf als Servicetechniker beschäftigt.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch Bußgeldbescheid des Hochsauerlandkreises vom 12.03.2002, rechtskräftig seit dem 28.03.2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 75 Euro festgesetzt.