OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2003
4 Ss OWi 442/03
Normen:
BKatVO § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 04.04.2003

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot, berufliche Umstände; erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 442/03

DRsp Nr. 2003/13345

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot, berufliche Umstände; erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

»zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter von einem Fahrverbot absehen will.«

Normenkette:

BKatVO § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h eine - erhöhte - Geldbuße in Höhe von 200,00 EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 18. Mai 2002 als Fahrer eines Motorrades die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h.

Von der Verhängung des Regelfahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen und statt dessen die Regelgeldbuße verdoppelt. Es hat sich dabei (allein) auf den glaubhaften Vortrag des Betroffenen gestützt, der als selbständiger Transportunternehmer in einem Ein-Mann-Betrieb im Falle der Verhängung eines Fahrverbots in existenzielle Schwierigkeiten gerate, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den begangenen Verkehrsverstoß stünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft ohne eigene Ausführungen beigetreten ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.