Das Amtsgericht Soest hat gegen den Betroffenen wegen einer am 26. Mai 2002 auf der K 8 in M. außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- EURO festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Es hat weiter angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt:
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