OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2003
4 Ss OWi 74/03
Normen:
BKatV § 2 ; StVO § 35 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 05.11.2002

Fahrverbot, Absehen, Wechselwirkung, Möglichkeit bewusst, Sonderrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 74/03

DRsp Nr. 2003/13421

Fahrverbot, Absehen, Wechselwirkung, Möglichkeit bewusst, Sonderrecht

»Wird ein Fahrverbot verhängt, muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, bewusst gewesen ist. Bei der erforderlichen Abwägung Vielmehr kann dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, Bedeutung zukommen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVO § 35 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Soest hat gegen den Betroffenen wegen einer am 26. Mai 2002 auf der K 8 in M. außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- EURO festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Es hat weiter angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt: