OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2003
3 Ss OWi 191/03
Normen:
BKatVO; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 13.01.2003

Fahrverbot, Augenblicksversagen, Verlust des Arbeitsplatzes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 191/03

DRsp Nr. 2003/13380

Fahrverbot, Augenblicksversagen, Verlust des Arbeitsplatzes

»Der Tatrichter muss sich mit der Frage, ob bei einem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß ggf. ein sog. Augenblicksversagen vorgelegen hat, nur dann näher beschäftigen, wenn sich der Betroffene auf ein solches berufen hat.«

Normenkette:

BKatVO; StPO § 267 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 13. Januar 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.