OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2003
4 Ss OWi 693/03
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 26 ;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 07.08.2003

Fahrverbot; beharrlicher Verstoß, tatsächliche Feststellungen; Anforderungen; Gesamtzusammenhang

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 693/03

DRsp Nr. 2004/2092

Fahrverbot; beharrlicher Verstoß, tatsächliche Feststellungen; Anforderungen; Gesamtzusammenhang

»Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 BKatV nicht vorliegen, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht. Die Vorbelastungen müssen dann in einem Umfang mitgeteilt werden, dass die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 26 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 135,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX am 21. Januar 2003 auf der Landstraße 550 nahe Havixbeck-Tilbeck die außerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 36 km/h.