OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2003
2 Ss OWi 413/03
Normen:
BKatVO § 4 ;
Fundstellen:
ZfS 2003, 521
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 05.03.2003

Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, Vorbelastungen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 413/03

DRsp Nr. 2003/13342

Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, Vorbelastungen

»Bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und tatrichterlichem Urteil kann durchaus noch ein Fahrverbot verhängt werden.«

Normenkette:

BKatVO § 4 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft" zu einer Geldbuße von 155,- EURO verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. Oktober 2001 um 16.30 Uhr in Recklinghausen mit einem PKW die Friedrich-Ebert-Straße, bei der es sich um einen innerörtlichen Bereich mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt, mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Laser-Messgerät Riegl-LR 90-235/P, wobei das Amtsgericht bei einem Toleranzabzug von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 44 km/h angenommen hat.