OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2003
4 Ss OWi 73/03
Normen:
StPO § 267 ; BKatVO § 2 ; StVG § 25a ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 27.11.2002

Fahrverbot, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Entscheidung, Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 73/03

DRsp Nr. 2003/13407

Fahrverbot, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Entscheidung, Anforderungen

»Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen zu wollen.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatVO § 2 ; StVG § 25a ;

Gründe:

I.

Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Meschede wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250,- EURO verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist als selbständige Fahrzeugbauerin tätig.

Straßenverkehrsrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 27.02.2002 gegen 12.31 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, die B 55 in Eslohe-Nichtinghausen in Fahrtrichtung Meschede. In dem betreffenden Bereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet. In diesem Gebiet wurde am 27.02.2002 eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgeräts Multanova 6 F durchgeführt. Dabei wurde eine Geschwindigkeit der Betroffenen abzüglich des Toleranzwertes von 91 km/h festgestellt. Es ergibt sich damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 km/h."