I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Insbesondere wurde das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ordnungsgemäß bezeichnet (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zwar ist in der Berufungsschrift, die zugleich die Berufungsbegründung enthält, ausnahmslos von einem Urteil des Amtsgerichts Dresden die Rede, doch ist durch die korrekte Bezeichnung des Datums der Verkündung, des Datums der Zustellung und des dem Landgericht zuzuordnenden Aktenzeichens die Bezeichnung des Urteils so erfolgt, dass jedenfalls durch die gleichzeitig beigefügte Ausfertigung innerhalb der Berufungsfrist keinerlei Zweifel mehr an der Identität der angefochtenen Entscheidung verblieb.
II.
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