OLG Dresden - Urteil vom 20.11.2001
9 U 1821/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 467 S. 1 § 346 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 541/01

Fahrzeugkauf: Reichweite einer Verkäufergewährleistung

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 1821/01

DRsp Nr. 2002/10644

Fahrzeugkauf: Reichweite einer Verkäufergewährleistung

Hat der Verkäufer im Hinblick auf seine in den Verkaufsbedingungen geregelte Gewährleistung erklärt, er werde eine Wandlung des Kaufvertrages befürworten, wenn das Motorgeräusch bei dem Neuwagen im Rahmen eines Nachbesserungsversuchs nicht beseitigt werden könne, ist er nach § 242 BGB gehindert, sich im Wandlungsprozeß auf die Fehlerfreiheit des Fahrzeugs zu berufen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 467 S. 1 § 346 ;

Tatbestand:

Von dessen Darstellung wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Insbesondere wurde das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ordnungsgemäß bezeichnet (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zwar ist in der Berufungsschrift, die zugleich die Berufungsbegründung enthält, ausnahmslos von einem Urteil des Amtsgerichts Dresden die Rede, doch ist durch die korrekte Bezeichnung des Datums der Verkündung, des Datums der Zustellung und des dem Landgericht zuzuordnenden Aktenzeichens die Bezeichnung des Urteils so erfolgt, dass jedenfalls durch die gleichzeitig beigefügte Ausfertigung innerhalb der Berufungsfrist keinerlei Zweifel mehr an der Identität der angefochtenen Entscheidung verblieb.

II.