OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2008
20 U 134/07
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 912
NJW-RR 2008, 900
NZV 2008, 579
VersR 2008, 1059
zfs 2008, 335
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 617/06

Fahrzeugvollversicherung bzw. Fahrzeugteilversicherung: Beweislast (non liquet) hinsichtlich eines Wildunfalls

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 20 U 134/07

DRsp Nr. 2008/12655

Fahrzeugvollversicherung bzw. Fahrzeugteilversicherung: Beweislast ("non liquet") hinsichtlich eines Wildunfalls

1. Ergibt sich aus einer Beweisaufnahme und der Anhörung des Versicherungsnehmers nicht zweifelsfrei, ob beim Verkehrsunfall eine Kollision mit einem Tier stattgefunden hat (Wildunfall) bzw. dass eine Kollision mit einem Tier nicht stattgefunden hat, so geht dieses non liquet in Bezug auf die Fahrzeugteilversicherung zu Lasten des Versicherungsnehmers, so dass ihm ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht. In der Fahrzeugvollversicherung geht das non liquet demgegenüber zu Lasten des Versicherers, wenn sich ein (in der Fahrzeugvollversicherung versicherter) Unfall zweifellos ereignet hat; ob dieser auf die Kollision mit einem Tier zurückzuführen ist, ist unbeachtlich. 2. In der Fahrzeugvollversicherung sind Gutachterkosten nicht versichert und müssen daher nicht von dem Versicherer ersetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.