BGH - Urteil vom 17.07.2008
I ZR 75/06
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1183
CR 2008, 708
DB 2008, 1967
GRUR 2008, 923
K&R 2008, 603
MDR 2008, 1288
MMR 2008, 661
NJW 2008, 2997
VRS 115, 180
WM 2008, 2031
wrp 2008, 1328
zfs 2009, 22
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 164/05
LG Arnsberg, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/05

Faxanfrage im Autohandel; Berechtigung gewerblicher Wiederverkäufer von Automobilen zur unaufgeforderten Übermittlung von Kaufanfragen an einen Automobilhändler

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I ZR 75/06

DRsp Nr. 2008/16496

"Faxanfrage im Autohandel"; Berechtigung gewerblicher Wiederverkäufer von Automobilen zur unaufgeforderten Übermittlung von Kaufanfragen an einen Automobilhändler

»a) § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.b) Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.«

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Toyota-Vertretung und befasst sich mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen. Die Beklagte, die ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelt, richtete am 10. März 2005 ein Telefaxschreiben mit folgendem Inhalt an die Klägerin:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen:

Toyota Yaris Benzin/Diesel Neu/Gebraucht