BayObLG - Beschluß vom 11.05.1998
1 ObOWi 169/98
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 79
DAR 1998, 360 (Ls)
DAR 1998, 360
DRsp IV(468)209f
NJW 1999, 879
NZV 1998, 426
VRS 95, 279
VersR 1999, 903

Fehlen des Vortrags eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 169/98

DRsp Nr. 1998/16455

Fehlen des Vortrags eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes

»Ein Fall, in dem es am Vortrag eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes deshalb fehlt, weil lediglich ein "nichtsagendes Attest eines Arztes" vorgelegt wurde, ist nicht schon deshalb gegeben, weil im Attest die Art der Erkrankung nicht angegeben wurde (im Anschluß an BayObLGSt 1997, 145 = NJW 1998, 172).«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;

Sachverhalt:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 24.7.1997 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil vom 12.2.1998 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.

Zur Frage der Entschuldigung hat das Amtsgericht (lediglich) ausgeführt:

"Die ärztliche Bescheinigung vom 9.2.1998 ist nicht ausreichend, weil sie dem Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob ein unabwendbarer Zufall vorliegt, der den Angeklagten am Erscheinen vor Gericht hindert. Auf die Entscheidung des BayObLG vom 20.10.1997 - 3St RR 54/97 - wird hingewiesen."