Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 24.7.1997 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil vom 12.2.1998 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.
Zur Frage der Entschuldigung hat das Amtsgericht (lediglich) ausgeführt:
"Die ärztliche Bescheinigung vom 9.2.1998 ist nicht ausreichend, weil sie dem Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob ein unabwendbarer Zufall vorliegt, der den Angeklagten am Erscheinen vor Gericht hindert. Auf die Entscheidung des BayObLG vom 20.10.1997 - 3St RR 54/97 - wird hingewiesen."
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