OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
3 RBs 49/14
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 S. 1; OWiG § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 619/12

Fehlende Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels im Bußgeldbescheid

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 3 RBs 49/14

DRsp Nr. 2014/9886

Fehlende Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels im Bußgeldbescheid

Auch ohne Angabe der genauen Konzentration des berauschenden Mittels kann sich aus dem Bußgeldbescheid einen eindeutiger Lebenssachverhalt ergeben, so dass eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge möglich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 S. 1; OWiG § 47 Abs. 2;

Zusatz