OLG Koblenz - Beschluss vom 27.02.2018
1 OWi 6 SsRs 19/18
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 16.11.2017

Fehlende Anhörung im Bußgeldverfahren begründet kein Verfahrenshindernis

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 OWi 6 SsRs 19/18

DRsp Nr. 2019/11791

Fehlende Anhörung im Bußgeldverfahren begründet kein Verfahrenshindernis

Wird die Anhörung des Betroffenen versäumt, so ergibt sich daraus kein Verfahrenshindernis. Auch eine Gehörsrüge scheidet aus, da in den nachfolgenden Einspruchs- und Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. Fehler werden damit geheilt. Die Angaben zum Tatort und zur Tatzeit sollen lediglich eine Verwechslung mit einer anderen Tat verhindern.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Trier vom 16. November 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 € wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG) um 21 km/h wendet, ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden. In der Sache erzielt er keinen Erfolg.

1. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernisses kommt nicht in Betracht.