Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Trier vom 16. November 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 € wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG) um 21 km/h wendet, ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden. In der Sache erzielt er keinen Erfolg.
1. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernisses kommt nicht in Betracht.
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