VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2017
11 CE 17.718
Normen:
FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 E 17.228

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund eines Fahrerlaubnisentzuges; Berücksichtigung einer Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 CE 17.718

DRsp Nr. 2018/13576

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund eines Fahrerlaubnisentzuges; Berücksichtigung einer Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.