OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2014
16 B 709/14
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StPO § 163a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 754/14

Fehlende Kraftfahreignung wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 16 B 709/14

DRsp Nr. 2014/15697

Fehlende Kraftfahreignung wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StPO § 163a Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann insbesondere durch das Ergebnis der Untersuchung einer Haarprobe durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV NORD) vom 28. August 2014 nicht die Überzeugung vermitteln, dass er entgegen seinen polizeilich protokollierten Angaben am 15. Februar 2014 in der Vergangenheit kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel konsumiert hat. Zum einen ist die Aussagekraft der Haaranalyse Zweifeln ausgesetzt, weil etwa die Nachweisbarkeit durch Beeinflussung der Haare erschwert werden kann.