BVerwG - Urteil vom 26.03.1998
4 A 7.97
Normen:
BNatSchG § 31 Abs. 1 ; FStrAbG § 1 ; FStrG § 1 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 896
DÖV 1999, 349
LKV 1999, 26
NuR 1998, 605
RdL 1998, 293
UPR 1998, 382
VRS 95, 453
ZfBR 1998, 323
ZUR 1999, 54

Fernstraßenrecht - Bindungswirkung der Bedarfsplanung

BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 4 A 7.97

DRsp Nr. 1998/16230

Fernstraßenrecht - Bindungswirkung der Bedarfsplanung

»1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Feststellung eines Verkehrsbedarfs durch den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) erstreckt sich auch auf die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung der Straße (im Anschluß an BVerwGE 100, 370, 385). Sie schließt nicht aus, daß das Vorhaben als ganzes oder in der vorgesehenen Dimensionierung an Belangen scheitert, die nach den Anforderungen des Abwägungsgebots größeres Gewicht haben als die Erfüllung des festgestellten Bedarfs (im Anschluß an BVerwGE 98, 339, 353; 100, 238, 254).2. Bei der Beurteilung einer "Null-Variante" sind in der Abwägung auch die Folgen in Betracht zu ziehen, die sich in einer großräumigen Perspektive über den planfestgestellten Abschnitt der Straße hinaus für die Gesamtplanung ergeben würden.3. Trassenvarianten brauchen nur so weit untersucht zu werden, bis erkennbar wird, daß sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind (im Anschluß an BVerwGE 100, 238, 249 f.).