BVerwG - Urteil vom 26.03.1998
4 A 2.97
Normen:
BBergG § 124 ; FStrG § 17 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 290
DÖV 1999, 350
DVBl 1998, 895
NuR 1998, 604
NVwZ 1998, 1180
RdL 1998, 204
UPR 1998, 381
VRS 95, 476
ZfB 1998, 131
ZfBR 1998, 323

Fernstraßenrecht; Bergrecht - Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Verfassungsrecht

BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 4 A 2.97

DRsp Nr. 1998/16229

Fernstraßenrecht; Bergrecht - Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Verfassungsrecht

»Verläuft die planfestgestellte Trasse einer öffentlichen Straße durch das Gewinnungsfeld eines Bergwerkseigentümers mit der Folge, daß in einem Teil des Feldes (hier: ca. 11 % der Gesamtfläche) die Bodenschätze faktisch nicht abgebaut werden können, hat der Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich in Geld oder durch übernahme des Bergwerkseigentums (zu § 124 BBergG).«

Normenkette:

BBergG § 124 ; FStrG § 17 ; GG Art. 14 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken vom 16. Dezember 1996 für den Bau der Bundesautobahn A 93 (Hof - Weiden - Regensburg) im Abschnitt Rathaushütte - Marktredwitz. Sie will erreichen, daß der Planfeststellungsbeschluß um die Festsetzung ergänzt wird, daß der Vorhabenträger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen des Eingriffs in das Bergwerkseigentum der Klägerin oder zu dessen übernahme verpflichtet ist.