»Bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung. Es kann auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, hat demgegenüber keinen generellen Vorrang.Die planerische Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde nicht besondere wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten (hier: hohe Kreditfinanzierung) eines nur durch Betriebsverlagerung zu erhaltenden Betriebs geprüft hat, die nach den einschlägigen Vorschriften (hier: nach dem auf §§ 95, 96BauGB verweisenden Landesenteignungsgesetz) bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn daran die Betriebsverlagerung auf ein angebotenes geeignetes Ersatzgrundstück scheitern könnte.«
Normenkette:
FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 a § 19 Abs. 5 ; BauGB § 96 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Gründe:
I.
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