OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2012
III - 5 RVs 38/12
Normen:
StPO § 354 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 116/11

Festsetzung der Dauer einer isolierten Sperrfrist durch das Revisionsgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen III - 5 RVs 38/12

DRsp Nr. 2012/16320

Festsetzung der Dauer einer isolierten Sperrfrist durch das Revisionsgericht

§ 354 Abs. 1 StPO ist auf die Festsetzung der die Dauer einer isolierten Sperrfirst entsprechend anwendbar.

»§ 354 Abs. 1 StPO ist auf die Festsetzung der die Dauer einer isolierten Sperrfirst entsprechend anwendbar.«

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer der festgesetzten isolierten Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Strafrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juli 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils 9 Monate). Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen dieses Urteil gerichtete - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten hat die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch Urteil vom 09. Januar 2012 als unbegründet verworfen.