OLG Koblenz - Beschluss vom 03.01.2007
1 Ss 289/06
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 § 18 § 20 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 231
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 13.07.2006

Festsetzung der Geldbußen bei mehreren Handlungen; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 289/06

DRsp Nr. 2008/22264

Festsetzung der Geldbußen bei mehreren Handlungen; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

1. Ergeht ein Urteil wegen mehrerer Handlungen, die jeweils Bußgeldvorschriften verletzen, so sind jeweils gesonderte Geldbußen festzusetzen.2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind stets in Betracht zu ziehen, wenn eine Geldbuße von 250 EUR oder mehr verhängt werden soll.3. Das Bußgeld gerechtfertigt Bewilligung von Zahlungserleichterungen von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 § 18 § 20 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in 2 Fällen, tateinheitlich hierzu wegen vorsätzlicher Tagesruhezeitunterschreitung in 2 Fällen sowie wegen fahrlässiger Lenkzeitüberschreitung und wegen vorsätzlicher Lenkzeitunterschreitung zu einer Geldbuße von 1.035,-- EUR verurteilt. Grundlage dieser Entscheidung waren folgende Feststellungen: