OLG Koblenz - Beschluss vom 25.08.2008
1 SsBs 19/08
Normen:
StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
Blutalkohol 2009, 221
NJW 2009, 1222
Vorinstanzen:

Feststellung betäubungsmittelbedingter Fahruntüchtigkeit bei Konsum verschiedener Substanzen

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 1 SsBs 19/08

DRsp Nr. 2009/24829

Feststellung betäubungsmittelbedingter Fahruntüchtigkeit bei Konsum verschiedener Substanzen

1. Hatte ein Betroffener Betäubungsmittel mit unterschiedlichen Wirkungsqualitäten konsumiert und liegen die Blutkonzentrationen für alle Substanzen jeweils unter den Grenzwerten, die einer verfassungskonformen Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG zugrunde zu legen sind, verbietet es sich, die festgestellten Werte zu addieren. 2. In solchen Fällen ist im Ansatz zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass alle Substanzen in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit wirkungslos waren und somit auch keine relevante Kombinationswirkung auftreten konnte. 3. Die Feststellung einer bestimmten Substanzkonzentration im Blutserum ist keine " objektive Bedingung der Ahndbarkeit für die Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG. Hatte der Betroffene eine der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgeführten Substanzen im Blut, kann eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden.

Tenor

Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 19. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Simmern zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2;

Gründe