Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Familienversicherung mit Unfallversicherungsschutz, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde liegen. Er fuhr am 19. September 1983 mit seinem PKW Opel Ascona bei Dunkelheit auf einer 8, 6 m breiten, geteerten und gut ausgebauten Ausfallstraße in H stadtauswärts, kam auf der regennaßen Straße nach links von der Fahrbahn ab, prallte mit dem PKW gegen einen Baum und erlitt dabei schwerste Verletzungen (Querschnittslähmung und Hirnschädigungen). Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die beiden rechten Reifen des Fahrzeugs ohne Luft waren. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1%o.
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