BGH - Urteil vom 24.02.1988
IVa ZR 193/86
Normen:
AUB § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 3 Nr. 4 Fahruntüchtigkeit 3
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 2
MDR 1988, 654
NJW 1988, 1846
NJW-RR 1988, 921
NZV 1988, 17
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

BGH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 193/86

DRsp Nr. 1994/4225

Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

»Im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bedarf die Fahruntüchtigkeit der individuellen Feststellung auf Grund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers, der typischerweise durch Alkoholeinfluß bedingt ist. Dabei darf nicht Kraft eines Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.«

Normenkette:

AUB § 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Familienversicherung mit Unfallversicherungsschutz, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde liegen. Er fuhr am 19. September 1983 mit seinem PKW Opel Ascona bei Dunkelheit auf einer 8, 6 m breiten, geteerten und gut ausgebauten Ausfallstraße in H stadtauswärts, kam auf der regennaßen Straße nach links von der Fahrbahn ab, prallte mit dem PKW gegen einen Baum und erlitt dabei schwerste Verletzungen (Querschnittslähmung und Hirnschädigungen). Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die beiden rechten Reifen des Fahrzeugs ohne Luft waren. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1%o.