OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2003
2 Ss (OWi) 96 B/03
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2 ; StPO § 260 ; StVG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 40

Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 96 B/03

DRsp Nr. 2005/13368

Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

1. Die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entbehrlich. Hiervon kann bei einer Geldbuße von 675 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat nicht ausgegangen werden. 2. Sieht das Gericht aus beruflichen Gründen von der Verhängung eines Fahrverbots ab, so hat es die berufliche Situation darzustellen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2 ; StPO § 260 ; StVG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
DAR 2004, 40