OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2013
III-1 RBs 5/13
Normen:
StPO § 261; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 726 OWi 348/12

Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 5/13

DRsp Nr. 2013/4073

Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO

1. Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden.2. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 261; StVO § 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 168 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat - unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" - verhängt.