OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2003
2 Ss OWi 388/02
Normen:
OWiG § 46 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 342
Vorinstanzen:
AG Kassel - 9633 Js-Owi 10957/01 380 Owi - 06.09.2002,

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 388/02

DRsp Nr. 2003/13067

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns

»Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde "Herrin" des Verfahrens bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben.«

Normenkette:

OWiG § 46 ;

Gründe: