OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2000
2b Ss (OWi)95/00 - (OWi) 59/00 I
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 912 Js 1632/99 ,

Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pro-ViDa-System

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi)95/00 - (OWi) 59/00 I

DRsp Nr. 2000/9211

Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pro-ViDa-System

»Ist die - überhöhte - Geschwindigkeit unter Anwendung des standardisierten -ProViDa-Systems gemessen worden, so genügt es, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis mitteilt.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen" vorsätzlicher Zuwiderhandluhg gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

I.

Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Jedoch war der Schuldspruch entsprechend den getroffenen Feststellungen zu berichtigen.

1.