OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2004
4 Ss OWi 256/04
Normen:
StVG § 24 a ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 12.01.2004

Feststellungen; Umfang; Trunkenheitsfahrt; Fahrverbot; berufliche Gründe; Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 256/04

DRsp Nr. 2004/10717

Feststellungen; Umfang; Trunkenheitsfahrt; Fahrverbot; berufliche Gründe; Absehen

»Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG

Normenkette:

StVG § 24 a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 12. Januar 2004 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Geldbuße von 300,00 EURO und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der als Kraftfahrer bei einem Speditionsunternehmen beschäftigte Betroffene mit einem Lkw-Gespann die Autobahn A 30, obwohl er alkoholisiert war. Eine um 10.02 Uhr von der Polizei durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Messgerät Dräger Alcotest Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,371 mg/l.

Der Betroffene hat die Richtigkeit der Messung nicht in Frage gestellt.