BGH - Urteil vom 16.01.2001
VI ZR 381/99
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 2001, 543
DAR 2001, 155
NJW 2001, 1431
NZV 2001, 167
SP 2001, 142
VRS 100, 174
VersR 2001, 874
r+s 2001, 147
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

BGH, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 381/99

DRsp Nr. 2001/3674

Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

»Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 1994 geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines PKW getötet wurde, nachdem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der im Jahre 1985 geborene Kläger zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der beim Unfallgeschehen nicht anwesende Kläger zu 3) ist 1980 geboren.