OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2018
IV-1 RBs 98/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 25.01.2018

Feststellungspflicht für Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen IV-1 RBs 98/18

DRsp Nr. 2020/6690

Feststellungspflicht für Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

Wegen des Zeitgefühls eines Menschen kann der Aussage eines Polizeibeamten keine tragende Bedeutung für die Annahme des Überfahrens einer Ampel mehr als einer Sekunde nach rot zukommen. Wird die Vier-Monats-Frist zur Abgabe des Führerscheins verneint, muss dies gesondert begründet werden.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, dessen Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, ohne ihm den Vollstreckungsaufschub des § 25 Abs. 2a StVG einzuräumen.

Hierzu hat das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen: