VG Freiburg - Urteil vom 20.09.2018
9 K 4409/18
Normen:
VwGO § 68; VwVfG § 14; AKB § 10 Abs. 1; FeuerwehrG Bad.-Württ. § 2; FeuerwehrG Bad.-Württ. § 34 Abs. 1; Rechtsberatungsgesetz;

Feuerwehrkostenersatz; Feuerwehr; Kostenersatz; Widerspruch; Vertretung; Haftpflichtversicherer; Rechtsberatungsgesetz; Ausrückanordnung; Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB); fremde Rechtsangelegenheit

VG Freiburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 9 K 4409/18

DRsp Nr. 2019/1575

Feuerwehrkostenersatz; Feuerwehr; Kostenersatz; Widerspruch; Vertretung; Haftpflichtversicherer; Rechtsberatungsgesetz; Ausrückanordnung; Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB); fremde Rechtsangelegenheit

Ein Kfz-Versicherer kann namens seines Versicherten für diesen gegen einen Feuerwehrkostenbescheid wirksam Widerspruch erheben, wenn dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall in Brand geraten ist und der Kfz-Versicherer abweichend von § 10 AKB bereit ist, nicht nur aus dem Unfall entstandene privatrechtliche Schadensersatzforderungen, sondern auch öffentlich-rechtlichen Feuerwehrkosten zu begleichen, die für das Löschen entstanden sind. Für einen Feuerwehreinsatz erhobene Feuerwehrkosten sind ihrer Höhe nach nicht wegen Überdimensionierung des Einsatzes unverhältnismäßig und sind damit gem. § 2 FwG ermessensfehlerfrei angesetzt, wenn bei einem nächtlichen Unfall auf offener Landstraße mit einer eingeklemmten Person der Ausrückanordnung der Feuerwehr ("Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person") entsprechend 24 Einsatzkräfte mit insgesamt 7 Fahrzeugen zeitlich gestaffelt ausgesandt und schrittweise mit Entfallen ihrer weiteren Notwendigkeit wieder abgezogen wurden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 68; VwVfG § 14; AKB § 10 Abs. 1; FeuerwehrG Bad.-Württ. § 2;