Finanzierungskosten

Autor: Weingran

Die Kosten eines zur Bezahlung der unfallbedingten Rechnungen erforderlich gewordenen Kredits werden nur selten und nur in nachgewiesener Höhe erstattet. Der Schädiger ist grundsätzlich nur verpflichtet, vom Tag des Unfalls an die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen (LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017 - 1 O 120/14; LG Kleve, Urt. v. 16.01.2015 - 3 O 140/13). Angenommen wird, dass jeder Schaden wegen der verzögerten Bezahlung einer Entschädigung in die Verzugszinsen einbegriffen ist. Deren Höhe berechnet sich nach Art. 6:119 f. BW i.V.m. einer Rechtsverordnung, der Algemene Maatregel van Bestuur (AMvB), die kalenderjährlich im Staatsblad veröffentlicht wird und unter https://zoek.officielebekendmakingen.nl/uitgebreidzoeken zu finden ist (LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017 - 1 O 120/14).