Mietwagenkosten

Autor: Weingran

Mit einer Erstattung kann stets in den Fällen gerechnet werden, in denen das Fahrzeug nachgewiesenermaßen für die Berufsausübung eingesetzt oder der Geschädigte aus sonstigen Gründen auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen ist, etwa bei körperlichen Behinderungen (LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017 - 1 O 120/14; LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 42 O 173/13; AG Borken (Westfalen), Urt. v. 21.01.2010 - 12 C 164/08). Dabei zählt die Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück nicht als berufliche Nutzung, sondern als Privatbedarf. Aber auch in Fällen eines solchen Privatbedarfs werden Mietwagenkosten zunehmend erstattet (AG Siegen, Urt. v. 19.07.2018 - 14 C 1769/17). Eine einheitliche Handhabung oder Rechtsprechung lässt sich allerdings bisher nicht feststellen. Der Umfang des Ersatzes ergibt sich im Reparaturfall für die Dauer der Reparatur. Im Totalschadenfall wird von einem Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen ausgegangen. Von den Kosten des Mietwagens werden teilweise 15 %, meistens pauschal 25 % als Eigenersparnis in Abzug gebracht (AG Siegen, Urt. v. 19.07.2018 - 14 C 1769/17). Nach niederländischem Recht ist jedoch eigentlich eine Eigenersparnis abzuziehen, die nach folgender Formel berechnet wird:

Ersparnis pro Tag = Jahreskilometer / 1.000 x einem - vom Katalogwert des Fahrzeugs (inkl. MwSt) abhängigen - Betrags.