OLG Dresden - Beschluss vom 26.01.2022
4 U 1588/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630h Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 402/18

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1588/21 v. 29.11.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 1588/21

DRsp Nr. 2022/2988

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1588/21 v. 29.11.2021

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630h Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im Hause der Beklagten am 23.10.2014 im Zusammenhang mit einer später andernorts festgestellten perforierten Sigmadivertikulitis in Anspruch. Er behauptet hierbei Befunderhebungs- und Diagnosefehler, wegen derer es zu dem späteren schweren Verlauf gekommen sei. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und wegen der zweitinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.11.2021 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.