OLG Dresden - Beschluss vom 28.04.2022
4 U 2762/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 929/21

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 2762/21

DRsp Nr. 2022/7862

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

1. Hinreichende drucktechnische Hervorhebungen der Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Belehrung zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen der übersandten Unterlagen nicht entgegen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. 2. Die Frage, ob die Ausübung des Widerspruchs nach jahrelanger Vertragsdurchführung treuwidrig ist, ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden (EUGH, Urteil vom 19.123.2019 - C-355/18, C-256/18, C-357/18, C-479/18).

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 6.152,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe: