OLG Dresden - Beschluss vom 03.05.2021
4 U 421/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 304/20

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 421/21 v. 19.04.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 421/21

DRsp Nr. 2021/10811

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 421/21 v. 19.04.2021

Eine Widerspruchsbelehrung, die den Lauf der Widerspruchsfrist mit der Überlassung der Verbraucherinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein beginnen lässt, legt dem Versicherungsnehmer keine unzumutbare Subsumtionslast auf und genügt den gesetzlichen Anforderungen.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 35.317,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.