OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2008
I-4 U 145/07
Normen:
AKB § 13 II (1) Satz 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; VVG § 1;
Fundstellen:
zfs 2009, 156
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.06.2007

Formularmäßige Regelung der Höhe der Entschädigung in der Fahrzeugvollversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen I-4 U 145/07

DRsp Nr. 2008/23983

Formularmäßige Regelung der Höhe der Entschädigung in der Fahrzeugvollversicherung

§ 13 II (1) AKB, wonach der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt und ohne konkreten Nachweis einer Reparatur mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich gelten, ist nicht unklar, widersprüchlich oder intransparent.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 13 II (1) Satz 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; VVG § 1;

Gründe:

A.