OLG Bamberg - Beschluss vom 15.01.2018
3 U 146/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 108/17

Formularmäßige Vereinbarung der Unabhängigkeit der Buchung von Hin- und Rückflug in den AGB des Vermittlers touristischer Leistungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 146/17

DRsp Nr. 2018/10385

Formularmäßige Vereinbarung der Unabhängigkeit der Buchung von Hin- und Rückflug in den AGB des Vermittlers touristischer Leistungen

1. Zur Frage der hinreichenden Transparenz (insbesondere auch unter dem Aspekt der gebotenen Abgrenzung zu einer "Paketleistung") der in den Anleitungen eines Reisevermittlungsportals zur Buchung von Flugreisen enthaltenen Festlegung, wonach "Hin- und Rückflug & jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden", und den darin ausdrücklich und mit Fettdruck in Bezug genommenen " wichtige(n) Hinweise(n) zum Kombiflug".2. Die sich aus einer solchen (AGB-)Klausel ergebende Regelung, dass wegen der frei kombinierbaren Auswahl von Hin- und Rückflug das (isolierte) Fehlschlagen der Buchung bei einer Teilstrecke keinen Einfluss auf die erfolgreich zustande gekommene Buchung der anderen Flugstrecke hat, hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.08.2017 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.08.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe