OLG Koblenz - Urteil vom 17.06.2002
12 U 980/01
Normen:
AGBG § 9 ; AKB 1996 § 7 Abs. 5 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 271
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 421/00

Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Aufbauten eines LKW; Haftung des LKW-Mieters bei unterlassener Benachrichtigung der Polizei nach einem Verkehrsunfall

OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 12 U 980/01

DRsp Nr. 2004/3889

Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Aufbauten eines LKW; Haftung des LKW-Mieters bei unterlassener Benachrichtigung der Polizei nach einem Verkehrsunfall

1. Ein gewerblicher Fahrzeugvermieter, der eine vom Mieter durch die Höhe des Mietzinses getragene Haftungsfreistellung oder Haftungsbeschränkung mit Eigenbehalt vereinbart, muss diese nach dem Leitbild der Kaskoversicherung ausgestalten, weil der Mieter ersichtlich eine Absicherung wünscht, dafür ausreichend bezahlt und davon ausgeht, dass er mit seinem Entgelt einen kaskoversicherungsähnlichen Schutz erwirbt. Entsprechen die Mietbedingungen diesem Leitbild der Kaskoversicherung nicht, so sind sie unwirksam, weil in diesem Fall der Mieter gem. § 9 AGBG unangemessen benachteiligt wird.Der Mieter haftet daher nicht für die Beschädigung von LKW-Aufbauten, da diese in der Kaskoversicherung ohne weiteres mitversichert sind.2. Die Verletzung der sog. Polizeiklausel, wonach der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall die Polizei zu benachrichtigen hat, führt in der Regel zu dessen uneingeschränkter Haftung.

Normenkette:

AGBG § 9 ; AKB 1996 § 7 Abs. 5 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Am ........2000 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen 3,60 m hohen Lkw. Vertraglich vereinbart war u.a. eine Haftungsbeschränkung mit einem Eigenanteil von 2.000 DM.