OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.05.2012
7 U 170/11
Normen:
VVG § 176 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1117
VersR 2013, 218
r+s 2014, 517
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 50/10

Formularmäßige Vereinbarung eines Stornoabzugs (Marktpreisanpassung) in den Vertragsbedingungen eines Lebensversicherers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 7 U 170/11

DRsp Nr. 2012/10457

Formularmäßige Vereinbarung eines Stornoabzugs ("Marktpreisanpassung") in den Vertragsbedingungen eines Lebensversicherers

Die Vereinbarung eines Stornoabzugs (Marktpreisanpassung) in einem Lebensversicherungsvertrag eines englischen Lebensversicherers, die im Falle der Kündigung des Vertrages (Rückgabe des Vertrages) eine Kürzung des Rückkaufswertes (Rücknahmepreises) in völlig unbestimmter Höhe nach Ermessen des Versicherers vorsieht, ist unwirksam. Der Versicherer muss in diesen Fällen den Rückkaufswert ungekürzt auszahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5. Für die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Normenkette:

VVG § 176 a.F.;

Gründe:

I. Der Kläger hatte im Jahr 2001 einen Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie und einer Laufzeit von 10 Jahren ohne laufende Auszahlungen bei einem englischen Lebensversicherer abgeschlossen. Nachdem die Renditeentwicklung bis zum Jahr 2007 seinen Vorstellungen nicht entsprochen hatte, beendete er den Vertrag vorzeitig. Die Beklagte kürzte den nach ihren Versicherungsbedingungen berechneten Versicherungswert um eine sog. "Marktpreisanpassung" in Höhe von ca. 40.000,00 €, wobei sie sich auf ihre Policenbedingungen (im Folgenden: AVB) berief.

Dort war hierzu im Wesentlichen bestimmt: