OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2002
22 U 175/01
Normen:
BGB § 459 (a.F.) § 465 (a.F.) § 467 (a.F.) § 476 (a.F.) ; AGBG § 3 § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 635
OLGReport-Düsseldorf 2002, 229
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 211/01

Formularmäßige Zusicherung einer Gesamtfahrleistung; Abtretung von Ersatzansprüchen gegen einen Voreigentümer beim Verkauf eines gebrauchten PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 22 U 175/01

DRsp Nr. 2005/7319

Formularmäßige Zusicherung einer Gesamtfahrleistung; Abtretung von Ersatzansprüchen gegen einen Voreigentümer beim Verkauf eines gebrauchten PKW

1. Eine Klausel in einem Vertragsformular für einen PKW-Kauf, wonach der Verkäufer zusichert, "dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von .... km aufweist", enthält keine Zusicherung, der angegebene Kilometerstand entspreche der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. 2. Eine kaufvertragliche Nebenpflicht, etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer, von dem der Veräußerer das Fahrzeug erworben hat, an den Käufer eines gebrauchten PKW abzutreten, ist gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien herleiten.

Normenkette:

BGB § 459 (a.F.) § 465 (a.F.) § 467 (a.F.) § 476 (a.F.) ; AGBG § 3 § 5 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen