BGH - Urteil vom 07.06.2018
III ZR 351/17
Normen:
BGB § 307; BGB § 309 Nr. 9 Buchst. c); BGB § 611;
Fundstellen:
BGHZ 219, 51
FamRZ 2018, 1288
MDR 2018, 979
NJW 2018, 2788
VersR 2019, 95
WM 2019, 128
ZIP 2018, 1449
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 274 C 5516/17
LG München I, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 8263/17

Formularvertragliche Regelung der Kündigung eines Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende; Beanspruchung der Rückgewähr einer Entgeltzahlung für Kinderbetreuung

BGH, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen III ZR 351/17

DRsp Nr. 2018/8450

Formularvertragliche Regelung der Kündigung eines Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende; Beanspruchung der Rückgewähr einer Entgeltzahlung für Kinderbetreuung

a) Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.b) Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 309 Nr. 9 Buchst. c); BGB § 611;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr einer Entgeltzahlung für Kinderbetreuung.